Für diejenigen Schuldner, die nicht unter die Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens fallen, gelten statt der Regelungen über das vereinfachte Insolvenzverfahren diejenigen über das Regelinsolvenzverfahren. Das oben zum Verbraucherinsolvenzverfahren Gesagte gilt ähnlich auch hier; nur gibt es beim Regelinsolvenzverfahren nicht das außergerichtliche und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren. Es wird gleich auf den Antrag über die Eröffnung des Verfahrens entschieden. Dafür ist das Regelinsolvenzverfahren aufwändiger und zumeist auch teurer. Auch für dieses Verfahren gibt es aber für mittellose Schuldner die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung. Die Verwertung und Verteilung des Vermögens übernimmt ein Insolvenzverwalter. Auch hier wird nach der Verteilung und mit der Aufhebung des Verfahrens über den Zugang des Schuldners zum eigentlichen Restschuldbefreiungsverfahren entschieden.
Quelle: Amtliches Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung IK-V 002
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